Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) als freigestellte Beihilfe gewährt.
Förderfähig sind die entweder in Art. 36 Nr. 4 oder Nr. 11 (Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz einschließlich Dekarbonisierung) oder in Art. 41 Nr. 6 (Investitionsbeihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien, von erneuerbarem Wasserstoff und von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung) oder in Art. 46 Nr. 6 (Investitionsbeihilfen für energieeffiziente Fernwärme und/oder Fernkälte) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Kosten.
Vorhaben mit weniger als 400.000 Euro förderfähigen Kosten sind von der Förderung ausgeschlossen.
Förderfähig sind Sachausgaben und Gemeinkosten, Planungskosten sind als Sachkosten beihilfefähig. Eigenleistungen in Form von Personalkosten (z. B. für Planung und Installation) und Sachleistungen sind nicht förderfähig, dasselbe gilt für Ausgaben und Kosten für Grundstücke.