Die Förderung ist eine Beihilfe nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO). Alternativ kann eine Förderung auch als Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-VO) nach Teil III Nr. 8.2 gewährt werden.
Gefördert werden können bei
- gemeinnützigen Einrichtungen aus Logistik und Mobilität sowie kleinen und mittleren Unternehmen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- Universitäten, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- allen anderen Hochschulen, die Projekte ohne Unternehmensbeteiligung beantragen, ausnahmsweise aufgrund ihrer vorwiegenden Lehrtätigkeit bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Gefördert werden vorrangig Maßnahmen von hessischen Antragsberechtigten. Im begründeten Einzelfall steht das Programm bei ausreichender Verfügbarkeit von Mitteln auch Antragsberechtigten aus anderen Regionen außerhalb Hessens offen, die sich mit ihren Maßnahmen im HOLM ansiedeln und dadurch den Logistikstandort Hessen stärken.
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.