Sofern das Angebot der Antragstellenden an Start-ups gerichtet wird, welche innovative Geschäftsmodelle entwickeln, sich in der Frühphase befinden und noch keine Marktreife erlangt haben und wenn bei den Antragstellenden eine Quersubventionierung wirtschaftlicher Tätigkeiten ausgeschlossen werden kann (Trennungsrechnung), erfolgt die Förderung beihilfefrei. Andernfalls kommt eine Förderung als De-Minimis-Beihilfe in Betracht, sofern die Voraussetzungen erfüllt werden.
Sofern das Angebot der Antragstellenden an wirtschaftlich tätige Start-ups und Scale-ups gerichtet wird, für die zutrifft, dass sie maximal zehn Jahre alt sind, bereits mit innovativen Geschäftsmodellen am Markt Umsätze erzielen, wachsende Mitarbeiterzahlen aufzuweisen haben und in welchen mindestens zehn Personen als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt oder als Unternehmensinhaberinnen und Unternehmensinhaber tätig sind, erfolgt die Förderung als De-Minimis-Beihilfe, sofern die Voraussetzungen erfüllt werden.
Bei De-minimis-Beihilfen sind Informations- und Dokumentationspflichten von den Antragstellenden zu beachten.
An den von ihnen begleiteten Start-ups dürfen die Antragstellenden kein wirtschaftliches Interesse und keine Beteiligung haben. Dies ist durch Eigenerklärung zu bestätigen.